|
Wertminderung von Erbbaurecht in der
Zwangsversteigerung häufig falsch angesetzt
Im
Jahr 2005 gab es in Deutschland rund 93.000
Zwangsversteigerungsverfahren. Hierzu zählen zunehmend auch
Erbbaurechte.
Die
Bekanntmachung der Zwangsversteigerungstermine durch das zuständige
Amtsgericht enthält immer auch den vom Vollstreckungsgericht
festgesetzten Verkehrswert, der in der Regel von einem Sachverständigen
ermittelt wird. Die Besonderheit in der Zwangsversteigerung liegt darin,
dass in dem angegebenen Verkehrswert keine Wertminderungen durch
gegebenenfalls bestehende dingliche Belastungen des
Versteigerungsobjekts berücksichtigt sind.
Den
Bietinteressenten werden erst beim Versteigerungstermin die gesetzlichen
bzw. abweichend vereinbarten Versteigerungsbedingungen mitgeteilt.
Hierzu zählt auch, welche der vorhandenen Belastungen der Ersteher mit
dem Zuschlag tatsächlich übernehmen muss. Der Bieter darf sein Bargebot
deshalb nicht nur an dem festgesetzten Verkehrswert des unbelasteten
Objekts ausrichten, sondern er muss als Abzug an dem festgesetzten
Verkehrswert auch einkalkulieren, welche Wertminderungen die nach den
konkreten Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Belastungen
auslösen.
Mit
der Begründung eines Erbbaurechts nach der Erbbaurechtsverordnung
gestattet der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten, abweichend
von den §§ 93, 94 BGB, über die vereinbarte Erbbauzeit auf dem fremden
Grundstück ein eigenes Bauwerk zu haben. Bei einem Erbbaurecht bleibt
der Grundstückseigentümer für die gesamte Laufzeit Eigentümer seines
Grundstücks.
Die
Erbbauzinsreallast und die Vormerkung sind nicht Bestandteile, sondern
rechtliche Belastungen des Erbbaurechts. Sie dürfen deshalb in der
Verkehrswertermittlung für die Zwangsversteigerung entsprechend den
vorausgegangenen Ausführungen nicht wertmindernd berücksichtigt werden.
Das Erbbaurecht ist in der Versteigerung nur mit seinem verdinglichten
Vertragsinhalt beschlagnahm und geht zunächst auch nur so auf den
Ersteher über.
Vgl.
http://www.sprengnetter-online.de/docpdf/presse/erbbaurechtiz2.pdf
|